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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 01.03.2005 - 30 W (pat) 60/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 60/03 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 60/03 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die angegriffene Marke 397 30 907 hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs. 1 und 2 BRAGO zulässig (maßgebend ist noch das alte Recht, vgl. § 60 RVG). Wertvorschriften für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit bestehen nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist daher gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO nach billigem Ermessen festzusetzen. Er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der Eintragung der angegriffenen Marke.
Im Regelfall ist dabei nach ständiger Praxis jetzt ein Wert von 10.000 EUR angemessen (vgl. BPatGE 40, 147 - Widerspruchsverfahren). Hiervon kann dann abzuweichen sein, wenn sich im Verfahren Umstände ergeben, die ein den Durchschnittsfall deutlich übersteigendes Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke erkennen lassen (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71 Rdn. 48). Hierzu ist nichts dargelegt.
Dr. Buchetmann Winter Hartlieb
Hu