OLG Nürnberg
31. März 2009
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BGH
20. April 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - EnVR 20/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 20/09 |
| Entscheidungsdatum : | 20. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 20. April 2010
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Regierung von Unterfranken zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin trägt nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde gemäß § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen, zumal auch in dem von den Parteien abgeschlossenen Vergleich die Antragstellerin sich zu einer umfassenden Kostenübernahme verpflichtet hat.
Unterschrift
Tolksdorf Raum Strohn
Grüneberg Bacher
Vorinstanz
OLG Nürnberg; 31.03.2009; 1 W 988/08