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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 30.06.2005 - AnwZ (B) 7/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (B) 7/05 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juni 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 30. Juni 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 17. Oktober 1991 als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer K. aufgenommen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet er sich gegen den in einem Zivilrechtsstreit ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts K. vom 11. November 2004 (1 U 195/04), mit dem das Oberlandesgericht K. die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts H vom 14. September
mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, daß der Antragsteller als "Kammerrechtsbeistand" im Anwaltsprozeß nicht postulationsfähig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde in einer Zulassungssache nach § 42 Abs. 1 BRAO. Auch liegt kein Verfahren nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO vor, in dem die sofortige Beschwerde statthaft wäre, wenn der Antragsteller sich gegen einen auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt wenden würde und der AGH das Rechtsmittel zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25 ff.).
Unterschrift
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Salditt Wosgien Kappelhoff