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Über die Entscheidung
| Zitat : | BayObLG, Entscheidung vom 25.07.2003 - 3Z BR 106/03 |
|---|---|
| Gericht : | BayObLG |
| Aktenzeichen : | 3Z BR 106/03 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juli 2003 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGG § 20 FGG § 56g Abs. 5
Vorinstanz
LG Bayreuth -; 20.03.2003; 43 T 23/03
AG Bayreuth - XVII 310/98
Leitsatz
Der Betroffene ist im Verfahren auf Festsetzung einer Betreuervergütung gegen die Staatskasse nicht beschwerdeberechtigt.
Gründe
I.
Der Betreuer beantragte am 19.2.2003 Vergütung aus der Staatskasse zu einem Stundensatz von 31,96 EUR. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 24.2.2003 wurde dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Stundensatz 18 EUR beträgt. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige weitere Beschwerde des Betreuers am 20.3.2003 zurückgewiesen.
Am 3.4.2003 ging bei Gericht ein Rechtsanwaltsschriftsatz vom selben Tag ein, in dem es heißt:
" ... zeigen wir unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht ... an, dass wir Herr ..., vertr. d. d. Betreuer ... anwaltschaftlich vertreten.
Namens und im Auftrag unseres Mandanten legen wir hiermit weitere sofortige Beschwerde ... ein."
II.
Die sofortige weitere Beschwerde (§ 29 Abs. 2, § 56g Abs. 5 Satz 2, § 69e Satz 1 FGG) ist unzulässig.
Der Betroffene ist nicht beschwerdeberechtigt.
1. Die Beschwerdeberechtigung setzt voraus, dass der Betroffene durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 1 FGG). Sonstige Beeinträchtigungen reichen nicht aus. Insbesondere genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Betroffenheit oder Gefährdung nicht (Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 4).
Eine rechtliche Beeinträchtigung des Betroffenen liegt hier nicht vor.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht war der Anspruch auf Vergütung, den der Betreuer gegen die Staatskasse geltend macht. Dieser berührt den Betroffenen nicht. Eine Bindungswirkung der landgerichtlichen Entscheidung für das Verhältnis zwischen Betreuer und Betroffenen für den Fall, dass Vergütungsansprüche in diesem Verhältnis gegeben sein könnten, tritt nicht ein (vgl. BayObLGZ 2000, 201/202). Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung für den Betroffenen nicht ungünstig. Eine Beschwer des Betroffenen läge nur dann vor, wenn das Landgericht den beantragten höheren Stundensatz zugesprochen hätte.
2. Die weitere sofortige Beschwerde vom 3.4.2003 wurde namens des Betroffenen eingelegt. Der eindeutige Wortlaut des Rechtsanwaltsschriftsatzes verbietet die Annahme, es könnte sich um ein Rechtsmittel des Betreuers handeln.