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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 5 StR 617/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 617/13 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO, hinsichtlich des Angeklagten S. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der erweiterte Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 2.275 EUR entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat nicht bedacht, dass das zeitnah zu der letzten Tat des Angeklagten S. sichergestellte Bargeld naheliegend aus den vorangegangenen Verkaufsgeschäften, für die das Tatgericht einen Wertersatzverfall von 18.250 EUR angeordnet hat, stammt. Der Senat schließt aus, dass sich eine Herkunft des sichergestellten Bargeldes aus anderen als den abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften in einer neuen Hauptverhandlung feststellen ließe.
Unterschrift
Basdorf Dölp König
Berger Bellay