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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.02.1996 - 7 C 6/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 6/95 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Februar 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Dresden vom 19.10.1994 - Az.: VG 5 K 1014/93 -
Normenkette
VermG § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1, 5 S. 2, Abs. 6 a S. 1, § 31 Abs. 5 S. 1;
VwGO § 42 Abs. 2
Fundstelle:
RAnB 1996, 286 (Ls)=
VIZ 1996, 329=
ZIP 1996, 808=
ZOV 1996, 290
Leitsatz
»Die Treuhandanstalt (jetzt Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) ist aufgrund ihrer vermögensrechtlichen Rechtsstellung als Verfügungsberechtigte zur Anfechtung eines Bescheids berechtigt, der sich gegen eine in ihrem Eigentum stehende Kapitalgesellschaft richtet und die Rückgabe des von dieser Gesellschaft betriebenen Unternehmens insgesamt oder eines Betriebsteils des Unternehmens oder - im Stillegungsfalle - von Resten des Unternehmens oder Betriebsteils zum Gegenstand hat (im Anschluß an das Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155).«
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1 wendet sich gegen einen zugunsten der Beigeladenen zu 1 ergangenen Feststellungsbescheid nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).
Die Beigeladene zu 1, eine Kommanditgesellschaft, betrieb ein Dampfsägewerk, ein Hobelwerk und eine Holzhandlung. Im Jahre 1953 wurden die Gesellschaftsanteile von drei der vier Gesellschafterinnen auf der Grundlage der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt. In demselben Jahr wurde die Firma im Handelsregister gelöscht.
Nach Wiedereintragung der Firma im Jahre 1959 wurde im darauffolgenden Jahr das Betriebsgrundstück S. straße 12 in D. an das Eigentum des Volkes, vertreten durch den Rechtsträger VEB O.-B.-Werk, Bergbauelektrotechnik, veräußert. Rechtsnachfolger dieses Betriebes ist die im Jahre 1990 durch Umwandlung nach dem Treuhandgesetz entstandene und im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Klägerin zu 2.
Mit Bescheid vom 11. November 1992 stellte der Beklagte fest, daß die Beigeladene zu 1 zur Rückübertragung ihres ehemaligen Unternehmens berechtigt sei. Darüber hinaus stellte er mit Bescheid vom 28. Mai 1993 fest, daß im Betriebsteil S. straße 12 der Klägerin zu 2 der Geschäftsbetrieb eingestellt worden und die Beigeladene zu 1 daher gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zur Rückübertragung von Unternehmensresten berechtigt sei.
Gegen den Bescheid vom 28. Mai 1993 haben die Klägerinnen Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil das stillgelegte Unternehmen mit dem enteigneten Unternehmen nicht vergleichbar sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin zu 1 sei nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie durch die angefochtene Feststellung nur mittelbar betroffen werde. Zwar sei sie als Anteilseignerin der Klägerin zu 2 Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG. Ihr stünden aber keine unmittelbaren Rechte am Vermögenswert zu. Die Verfügungsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG sei vom Gesetzgeber nur zu dem Zweck eingeführt worden, auch den Anteilseigner der verfügungsberechtigten Kapitalgesellschaft dem gesetzlichen Verfügungsverbot des § 3 Abs. 3 VermG zu unterwerfen. Dagegen enthalte sie keine Ermächtigung an den Anteilseigner, Rechte der Kapitalgesellschaft anstelle oder neben dieser im eigenen Namen geltend zu machen. Eine solche Ermächtigung folge auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG, weil es sich bei dieser Vorschrift nur um eine gesetzliche Vertretungsregelung handele. Ebensowenig sei die Klägerin zu 1 im Hinblick auf einen möglichen Anspruch der Beigeladenen zu 1 nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG auf Ausgleich einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage des Unternehmens klagebefugt, weil solche Ansprüche bei der Rückgabe von Unternehmensresten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nicht in Betracht kämen.
Die Klage der Klägerin zu 2 sei gleichfalls unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zu 1, mit der sie ihren erstinstanzlichen Anfechtungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus: Das Verwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht die Klagebefugnis abgesprochen. Denn § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG vermittle dem Anteilseigner eines restitutionsbehafteten Unternehmens eine Rechtsposition, aus der sich unmittelbar vermögensrechtliche Rechte und Pflichten in bezug auf das Unternehmen ergäben. Ihre Klage sei überdies auch begründet. Die Beigeladene zu 1 sei nicht restitutionsberechtigt, weil sich der Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nur gegen den Rechtsträger des enteigneten und stillgelegten Unternehmens richten könne, nicht aber gegen Dritte, die einzelne aus diesem Vermögensverbund herausgelöste Vermögenswerte zu Eigentum hätten. Unabhängig davon sei der festgestellte Restitutionsanspruch auch deswegen nicht gegeben, weil das stillgelegte Unternehmen mit dem enteigneten Unternehmen nicht vergleichbar sei.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er stimmt - ebenso wie die Beigeladene zu 1 - dem angefochtenen Urteil zu.
Der Oberbundesanwalt hält die Klägerin zu 1 für klagebefugt.
Die Beigeladene zu 2 hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hätte der Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 stattgeben müssen.
1. Der Klägerin zu 1 fehlt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Klagebefugnis; denn sie kann aufgrund ihrer vermögensrechtlichen Rechtsstellung als Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) geltend machen, durch den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1993 in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, ist die Klägerin zu 1 hinsichtlich der Vermögenswerte, auf die sich der Bescheid vom 28. Mai 1993 bezieht, im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG verfügungsberechtigt. Nach dieser Vorschrift ist "bei der Rückgabe von Unternehmen" auch der Inhaber der Anteilsrechte an der Kapitalgesellschaft verfügungsberechtigt, in deren Eigentum das entzogene Unternehmen steht. Die Vorschrift enthält mithin eine Sonderregelung für den Fall eines Anspruchs auf Unternehmensrestitution, der sich gegen eine Kapitalgesellschaft richtet; in diesem Fall ist nicht nur die Kapitalgesellschaft selbst als Eigentümerin des entzogenen Unternehmens (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VermG), sondern daneben auch ihr Anteilseigner verfügungsberechtigt. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG sind im Streitfall erfüllt: Die Klägerin ist die Inhaberin aller Anteilsrechte an der Klägerin zu 2, einer GmbH, und diese Gesellschaft ist nach dem Inhalt des Bescheids vom 28. Mai 1993 einem Anspruch auf Unternehmensrestitution ausgesetzt. Denn der Bescheid betrifft den stillgelegten Betriebsteil S. straße 12 dieser Gesellschaft und stellt fest, daß die Beigeladene zu 1 hinsichtlich der Reste dieses Betriebsteils restitutionsberechtigt ist. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Treuhandanstalt - die heutige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - bei der Rückgabe von Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, auch dann gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG Verfügungsberechtigte ist, wenn der Rückgabeanspruch lediglich Betriebsteile oder Unternehmensreste der Gesellschaft betrifft, weil es sich bei diesen Rückgabeansprüchen um Sonderfälle der Unternehmensrestitution handelt (Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 2; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 = Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 4). Dagegen ist die Verfügungsberechtigung der Treuhandanstalt nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG dann zu verneinen, wenn der Rückgabeanspruch auf einen einzelnen Vermögenswert der Gesellschaft beschränkt ist; hierzu gehört auch der Fall, daß die Rückgabe eines Betriebsgrundstücks verlangt wird, das nach Stillegung des entzogenen Unternehmens und Ausscheiden aus dessen Betriebsvermögen in das Vermögen eines anderen Unternehmens gelangt ist (vgl. Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - VIZ 1995, 714). Der Regelungsgehalt des Bescheids des Beklagten vom 28. Mai 1993 ist nicht auf ein bestimmtes Grundstück beschränkt; vielmehr wird darin ausdrücklich die Rückgabeberechtigung der Beigeladenen zu 1 hinsichtlich des gesamten Restvermögens des stillgelegten Betriebsteils S. straße 12 der Klägerin zu 2 festgestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155) vermittelt die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG dem Verfügungsberechtigten ohne weiteres das Recht, einen zu seinen Lasten ergangenen Restitutionsbescheid oder eine entsprechende Teilregelung (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 VermG) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß derjenige, dem der zu restituierende Vermögenswert in der in § 2 Abs. 3 VermG beschriebenen Weise zivilrechtlich zugeordnet ist, auch berechtigt sein muß, einen auf die Änderung dieses Rechtszustands gerichteten vermögensrechtlichen Bescheid abzuwehren und damit den gegenwärtigen Rechtszustand zu verteidigen. Diese Erwägung wird durch die Vorschrift des § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG bestätigt, derzufolge die Restitutionsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken hat. Die Vorschrift verdeutlicht, daß der im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG Verfügungsberechtigte nicht nur (sieht man von dem den Restitutionsanspruch sichernden Verbot nach § 3 Abs. 3 VermG ab) zur Verfügung über den zu restituierenden Vermögenswert, sondern wegen dieser zivil rechtlichen Verfügungsmacht zugleich auch zur Verfügung über den Restitutionsanspruch berechtigt ist. Dieses spezielle vermögensrechtliche Verfügungsrecht schließt das Recht zur Abwehr eines zugunsten des Restitutionsberechtigten ergangenen Bescheids ein. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der abzuwehrende Bescheid unmittelbar in die zivilrechtliche Rechtsstellung des Verfügungsberechtigten eingreift; vielmehr wird die Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten allein schon durch seine Verfügungsberechtigung im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG getragen.
Wie sich ebenfalls bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt (vgl. Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - a.a.O.), gilt das zur Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten Gesagte uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG neben der verfügungsberechtigten Kapitalgesellschaft zugleich auch die Treuhandanstalt als Inhaberin der Anteilsrechte an dieser Gesellschaft Verfügungsberechtigte ist. In diesen Fällen sind mithin beide Verfügungsberechtigte, die Gesellschaft und die hinter ihr stehende Treuhandanstalt, klagebefugt (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. S. 166 f.), ebenso wie beide Verfügungsberechtigte einer Einigung mit dem Restitutionsberechtigten zustimmen müssen. Den mit dieser Doppelzuständigkeit verbundenen praktischen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber durch die Anordnung entgegengewirkt, daß die Gesellschaft allein durch die Treuhandanstalt vertreten wird (§ 2 Abs. 3 Satz 3 VermG), mithin beide Verfügungsberechtigte mit einer Stimme sprechen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. S. 159 ff.). Diese gesetzliche Vertretungsregelung berührt jedoch die Verfügungsberechtigung der Treuhandanstalt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG und ihre daran anknüpfende Klagebefugnis nicht. Vielmehr bleibt es bei der Feststellung, daß auch - und gerade - die Treuhandanstalt kraft ihrer Verfügungsberechtigung berufen ist, ihr Unternehmenseigentum, soweit erforderlich, im Wege der Anfechtungsklage vor unbegründeten Restitutionsansprüchen zu schützen.
2. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 hat überdies auch in der Sache Erfolg. Der im Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1993 festgestellte Restitutionsanspruch der Beigeladenen zu 1 gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG besteht nicht. Infolgedessen ist der Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.
Da der Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG den wegen Stillegung des Unternehmens entfallenen Anspruch auf Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG fortsetzt, stünde der Beigeladenen zu 1 nur dann ein Anspruch auf Rückgabe der Reste des stillgelegten Betriebsteils S. straße 12 der Klägerin zu 2 zu, wenn sie ohne die Stillegung die Rückgabe des Betriebsteils selbst verlangen könnte. Dies würde voraussetzen, daß das entzogene Unternehmen der Beigeladenen zu 1 nach seiner Entziehung als lebendes Unternehmen in das Unternehmen der Klägerin zu 2 bzw. ihres Rechtsvorgängers, des VEB O.-B.-Werk, eingegliedert worden wäre (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 VermG). Eine solche Feststellung hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen; im Gegenteil ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, daß im Jahre 1960 lediglich das Betriebsgrundstück S. straße 12 an das Eigentum des Volkes, vertreten durch den VEB O.-B.-Werk, veräußert worden ist. Auch die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend von einem auf das Grundstück beschränkten Veräußerungsvorgang aus. Unter diesen Umständen kann die Beigeladene zu 1 aufgrund des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG allenfalls die Rückgabe des Grundstücks verlangen.
Ob ein solcher Restitutionsanspruch der Beigeladenen zu 1 besteht, bedarf keiner Entscheidung, weil er vom Beklagten im Bescheid vom 28. Mai 1993 nicht festgestellt worden ist und sich diesem Bescheid auch nicht im Wege der Umdeutung (§ 47 VwVfG) entnehmen läßt. Er kommt nach der Rechtsprechung des Senats dann in Betracht, wenn das ehemalige Unternehmen der Beigeladenen zu 1 nach seinem Entzug, jedoch vor der Veräußerung des Grundstücks auf Dauer stillgelegt wurde und bis zur Stillegung nicht seine Vergleichbarkeit eingebüßt hatte (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. S. 164 f.; Beschluß vom 5. Januar 1996 - BVerwG 7 B 454.95). Sollte der Beklagte die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beigeladenen zu 1 auf Rückgabe des Grundstücks nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG bejahen, wird er ergänzend zu prüfen haben, ob das Grundstück dem Wertausgleich nach § 7 VermG unterliegt (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.