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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 3 StR 341/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 341/16 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen der Urteilstenor dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Becker Schäfer Tiemann
Berg Hoch