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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 19.06.1997 - 2 BvR 1057/97 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1057/97 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 1997 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
| gegen a) | den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Juni 1997 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 500,-- DM (in Worten: fünfhundert Deutsche Mark) auferlegt.
I.
Der Beschwerdeführer war wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden; gegen diesen Bescheid hatte er Einspruch eingelegt. Nachdem über seinen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter entschieden war, lud ihn das Amtsgericht zur Hauptverhandlung über den Einspruch. Daraufhin legte er gegen die Entscheidung über seinen Befangenheitsantrag Beschwerde ein. Da er zum Verhandlungstermin in der Bußgeldsache nicht erschienen war, wurde sein Einspruch kostenpflichtig verworfen. Seine Rechtsbeschwerde und Gegenvorstellung blieben erfolglos.
Der Beschwerdeführer behauptet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil ihn das Amtsgericht nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß der Termin zur Hauptverhandlung über seinen Einspruch bestehen bleibe, obgleich er gegen die Ablehnung seines Befangenheitsantrages Rechtsmittel eingelegt habe.
II.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG), da sie von der Sache her jeder verfassungsrechtlichen Grundlage entbehrt. Die Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 103 GG ist nicht nachvollziehbar.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben, weil die Arbeitskapazität des Bundesverfassungsgerichts in einer Bagatellangelegenheit mit einem verfassungsrechtlich völlig substanzlosen Sachvortrag in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach ausdrücklich auf die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Auch über die Möglichkeit einer Mißbrauchsgebühr wurde er belehrt. Er hat gleichwohl seine Verfassungsbeschwerde nicht zurückgezogen, sondern im Schreiben vom 22. Mai 1997 bekräftigt, daß das Bundesverfassungsgericht auch aus einem elementaren Eigeninteresse die angegriffenen Entscheidungen aufheben müsse und dies für ihn (den Beschwerdeführer) nichts kosten dürfe. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht geklärt sind, erscheint eine Mißbrauchsgebühr in der geringen Höhe von 500,-- DM angemessen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Limbach | Kruis | Winter |