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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2002 - 3 B 95/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 95/02 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 10.06.2002; OVG 19 A 2050/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Die vom Kläger eingelegte "Berufung", die vom Senat als Beschwerde gedeutet wird, ist unzulässig, weil - abgesehen von anderen Zulässigkeitsbedenken - mangels Zulassung der Berufung im vorliegenden Streitverfahren feststeht, dass es unter keinen Umständen statthaft die Revisionsinstanz erreichen kann; nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache nur dann statthaft in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.