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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 02.08.2022 - B 3 KR 2/22 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 3 KR 2/22 B |
| Entscheidungsdatum : | 2. August 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Instanzenzug: SG Potsdam 29. März 2021 Az: S 15 KR 4784/18vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Dezember 2021 Az: L 28 KR 168/21 Urteil
Gründe
I
1 Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld ab 8.9.2018 abgelehnt, weil sein Krankengeldanspruch wegen nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit geruht habe; hierfür komme es nicht darauf an, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Polen habe.
2 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
3 Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
4 Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt ( § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).
5 Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
6 Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie im Anschluss an Ausführungen zum Sachverhalt und zur Entscheidungsbegründung des LSG die Frage, "ob in einem solchen Fall die Zumutbarkeitsgrenze überschritten und die verspätete Meldung gleichzeitig dem Verantwortungsbereich der Kasse zuzuschreiben ist". Diese Frage und auch die Darlegungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit bleiben ganz dem konkreten Einzelfall des Klägers verhaftet. Sie zielen letztlich nicht auf die Klärung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage, sondern auf eine vom LSG abweichende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls durch das Revisionsgericht ab. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht.
7 Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .
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