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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - 3 StR 147/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 147/11 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1967 - 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 184 f.). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Becker von Lienen Schäfer
Mayer Menges