EGMR, Entscheidung vom 04.12.2025 - 9953/16
EGMR 4. Dezember 2025

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Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2008 von Privaten ein 28 ha großes Grundstück, das zuvor vom Staat privatisiert wurde. Die Staatsanwaltschaft lässt die ursprünglichen Zuteilungen 2010 und die Eigentumstitel 2014 gerichtlich für nichtig erklären. Die Klägerin wird ohne Entschädigung enteignet, obwohl sie gutgläubige Erwerberin ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt Verletzung von Art. 1 P1 EMRK fest. Die Inanspruchnahme stützt sich unzutreffend auf Art. 388 Abs. 3 Zivilgesetzbuch Ukraine, der nur unentgeltliche Erwerbe betrifft. Die Verjährung wurde zu spät angesetzt. Die fehlende Kompensation für die gutgläubige Erwerberin ist unverhältnismäßig und verletzt den Grundsatz des fairen Ausgleichs.

Praxishinweis
Bei staatlicher Rückforderung von Eigentum trotz gutgläubigem Erwerb ist die Verhältnismäßigkeit der Enteignung und die Pflicht zur staatlichen Entschädigung zu prüfen. Neuere ukrainische Gesetzesänderungen sehen Kompensationspflichten des Staates vor, die auch rückwirkend relevant sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    EGMR, Entscheidung vom 04.12.2025 - 9953/16
    Gericht : EGMR
    Aktenzeichen : 9953/16
    Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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