BGH
19. Mai 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 2 ARs 53/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 53/10 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u. a.
Az.: 62 Js 2758/08 und 23 Js 450/09 Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Az.: 2 Ds 331 Js 3439/10 - AK 13/10 Hw. Amtsgericht Bruchsal
Az.: 5 Ds 23 Js 450/09 (13/10) Amtsgericht Merzig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Mai 2010 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Merzig vom 8. Januar 2010 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe
Die Abgabe der Sache ist unzweckmäßig (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2010 - 2 ARs 9/10 m.w.N.). Der Angeklagte ist nunmehr Erwachsener. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Angeklagte ist nur teilweise geständig. Die in den Anklageschriften benannten Zeugen wohnen im Bezirk des Amtsgerichts Merzig. Auch die Jugendgerichtshilfe des Landkreises Merzig-Wadern war bereits mit der Sache befasst. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nur deshalb ab dem 1. Juli 2009 in Bruchsal gelebt hat, weil er dort bei der Bundeswehr offenbar seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Dieser dürfte mittlerweile beendet sein.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt
Vorinstanz
Az.: 331 Js 3439/10 Staatsanwaltschaft Karlsruhe