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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 279/90 |
| Entscheidungsdatum : | 3. September 1991 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. AG Saarbrücken Beschluß; 12.01.1990; 7 Gs 44/90
Vorinstanz
II. LG Saarbrücken Beschluß; 15.02.1990; 3 Qs 40/90
Leitsatz
1. Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsgebot verlangen, daß der Richter bei einem auf §§ 102 , 105 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluß durch geeignete Formulierungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherstellt, daß der Grundrechtseingriff meßbar und kontrollierbar bleibt, wozu ein Mindestmaß von tatsächlichen Angaben über die aufzuklärenden Straftaten gehört.
2. Die formelhafte Wendung "wegen Verdachts des Mordes" reicht dabei nicht aus. Dasselbe gilt für eine Erstreckung der Durchsuchungsanordnung auf "andere Räume" des Beschuldigten; dies ist jedenfalls bei räumlicher Entfernung von der näher bezeichneten Wohnung zu unbestimmt und (auch) verfassungsrechtlich zu beanstanden.
3. Wird der Durchsuchungsbeschluß mit einer Beschlagnahmeanordnung nach § 98 StPO verbunden, müssen die Gegenstände so genau bezeichnet werden, daß keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der getroffenen Beschlagnahmeanordnung umfaßt werden. Anderenfalls würde die Beschlagnahmeentscheidung faktisch den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Dementsprechend hält die Rechtsprechung eine pauschale Vorwegbeschlagnahme von Gegenständen für unwirksam, weil zu unbestimmt.
Leitsatz
BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 94 § 98 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 2 § 102 § 105 § 111b Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen
DRsp IV(449)247Nr.4
HRSt StPO § 94 Nr. 1
NJW 1992, 551
NStZ 1992, 91
Stbg 1992, 333
StV 1992, 49
wistra 1992, 60
WM 1992, 629
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen von Verfassungs wegen an die Durchsuchungs- und die Beschlagnahmeanordnung und an deren richterliche Überprüfung zu stellen sind.
I.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken verdächtigt den Beschwerdeführer, im Dezember 1990 einen Menschen ermordet zu haben. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen ergab sich auch der Verdacht, der Beschwerdeführer habe illegal Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland eingeschleust. Die Kriminalpolizei regte wegen des Mordverdachts und wegen des Verdachts eines Vergehens nach dem Ausländergesetz bei der Staatsanwaltschaft an, eine Durchsuchungsanordnung für die Privatwohnung und zwei räumlich davon getrennte Betriebe des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf die "Schleusertätigkeit" eine Beschlagnahmeanordnung für sämtliche Geschäftsunterlagen der von dem Beschwerdeführer betriebenen Unternehmen zu erwirken. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Saarbrücken am 12. Januar 1990 einen Beschluß folgenden Inhalts:
"In dem Ermittlungsverfahren gegen U. G. wegen Verdacht des Mordes wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 102 , 105 , 111b II 3 StPO die Durchsuchung der Person, der Wohnung und anderer Räume des Beschuldigten sowie der ihm gehörenden Sachen angeordnet. Nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen ist zu vermuten, daß die Maßnahme zur Auffindung von Beweismitteln, Verfalls- oder Einziehungsgegenständen führen wird. Die vorgefundenen Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Gemäß §§ 94 , 98 StPO werden die aufgefundenen Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmt."
Noch am selben Tage wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen Wohnung in S., F.-Straße, durchsucht. Dabei wurden ein schwarzer Koffer, in dem sich u.a. ein Diktiergerät mit Kassetten und zwei aufgeschlagene Landkarten über den Grenzbereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich befanden, zwei Zettel mit Telefonnummern sowie ein Paar Schuhe und ein Hemd sichergestellt. Bei der gleichzeitigen Durchsuchung der Geschäftsräume in S.-G. war der Beschwerdeführer anwesend. Ihm wurde als Durchsuchungszweck die Suche nach Waffen, Geschäftsunterlagen und sonstigen Beweismitteln bezeichnet. Hierbei wurden u.a. eine Handgelenktasche mit Inhalt, verschiedene Aufzeichnungen und Rechnungen sowie zwei Schrotpatronen und drei Bleikugeln sichergestellt. Nach Angaben des mit der Durchsuchung befaßten Beamten war der Beschwerdeführer mit der Sicherstellung einverstanden.
Erst nach den Durchsuchungen wurde gegen den Beschwerdeführer ein gesondertes Verfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz eingeleitet und der sichergestellte Koffer nebst Inhalt, mit Ausnahme des Diktiergerätes und der Kassetten, als Asservat zu diesem Verfahren gegeben.
Am 6. Februar 1990 legte der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluß "sowie die bereits erfolgte Beschlagnahme/Sicherstellung von Gegenständen" Beschwerde ein und beantragte, den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß aufzuheben und die Asservate herauszugeben, hilfsweise richterliche Entscheidung über die vorläufige Beschlagnahme. Er trug vor, die Beschwerde sei zulässig, weil die Durchsuchung noch andauere. Die Durchsicht der Papiere sei noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerde sei auch begründet. Der angefochtene Durchsuchungsbeschluß sei zu unbestimmt; er bezeichne weder die zu durchsuchenden Räume noch die Beweismittel, denen die Durchsuchung gelte. Die Beschlagnahmeanordnung im Beschluß des Amtsgerichts sei rechtswidrig, weil in diesem nicht konkret die Gegenstände bezeichnet würden, denen die Beschlagnahme gelte.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde mit der Begründung, sämtliche bei dem Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände würden für die weiteren Untersuchungen dringend benötigt.
Am 15. Februar 1990 faßte das Landgericht folgenden Beschluß:
"In der Strafsache
gegen U. G.
Verteidiger ...
wird die Beschwerde des Beschuldigten G. gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 12.1.1990 kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil sämtliche sichergestellten Gegenstände für die weitere Untersuchung von Bedeutung sind."
Mit Ausnahme der Kassetten und der Schrot- und Bleikugeln sind inzwischen alle Gegenstände, auch der Koffer, an den Beschwerdeführer zurückgegeben worden.
II.
Mit seiner am 23. Februar 1990 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen den Beschluß des Amtsgerichts als auch gegen denjenigen des Landgerichts. Er rügt eine Verletzung von Art. 13 , 14 und 2 Abs. 1 GG . Dazu trägt er bezüglich des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken die gleichen Gründe vor wie in seiner Beschwerdeschrift. Der Beschluß des Landgerichts sei rechtswidrig, weil er eine Entscheidung decke, die ihrerseits gegen Grundrechte verstoße.
Der Minister der Justiz des Saarlandes hält die Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, weil die Gegenstände bis auf einen unbedeutenden Rest bereits zurückgegeben worden seien. Hinsichtlich der noch nicht herausgegebenen Gegenstände regt er an, die Sache nach § 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung hält er jedoch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts für verfassungswidrig.
III.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde (wegen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Abschluß der Durchsuchung vgl. BVerfGE 20, 162 >173<; 42, 212 >218<; 49, 329 >343<) ist offensichtlich begründet (§ 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ).
1. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts genügt nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß eine Durchsuchung schon ihrer Natur nach regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen, namentlich auch in das Grundrecht aus Art. 13 GG eingreift. Daher hat der Richter bei Erlaß eines auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbefehls von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Soweit ihm die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, vorbehalten ist, trifft ihn als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden zugleich auch die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, daß der Eingriff in die Grundrechte meßbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 >220<; st.Rspr.).
Diesen Voraussetzungen entspricht die Durchsuchungsanordnung nicht. Der Beschluß, der nur schlagwortartig den "Verdacht des Mordes" erwähnt, enthält schon keinerlei tatsächliche Angaben über die aufzuklärenden Straftaten, obschon der aus den Akten zu entnehmende weitere Verdacht eines Vergehens nach dem Ausländergesetz dem Amtsgericht Veranlassung geben mußte, solche Angaben in den Beschluß aufzunehmen. Auch läßt er die Art und den denkbaren Inhalt der zu suchenden Beweismittel nicht erkennen. Darüber hinaus bezeichnet er die von der Wohnung des Beschwerdeführers weit entfernt gelegenen, ebenfalls zu durchsuchenden "anderen Räume" nicht.
b) Auch die in dem Beschluß enthaltene Beschlagnahmeanordnung genügt nicht rechtsstaatlichen Anforderungen; sie verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG .
Ebenso wie eine Durchsuchung stellt eine Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen dar. Die Anordnung steht daher, wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 27, 211 >219<), unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 >186 f.<; 42, 212 >220<; 44, 353 >372<). Dieser Grundsatz verlangt, daß die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muß und daß der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachtes stehen darf (vgl. BVerfGE 16, 194 >202<; 17, 108 >117<). Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung der Beschlagnahme grundsätzlich dem Richter vorbehalten (vgl. BVerfGE 9, 89 >97<; 42, 212 >220<). Lediglich bei Gefahr im Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten hierzu befugt (§ 98 Abs. 1 StPO , Ausnahme: § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO ). In diesem Fall ist grundsätzlich eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erforderlich. Nur unter der Voraussetzung, daß der Betroffene oder ein Angehöriger bei der Beschlagnahme anwesend ist und keinen Widerspruch erhebt, ist die Einschaltung eines Richters nicht zwingend vorgesehen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Diese Regelungen dienen dem Schutz des Betroffenen. Das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 2 , Art. 19 Abs. 4 und Art. 104 Abs. 2 GG ) und der Gesetzgeber gehen davon aus, daß Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer nur dem Gesetz unterworfenen Stellung (Art. 97 GG ) die Wahrung der Rechte Betroffener im Einzelfall am besten und sichersten gewährleisten (BVerfGE 77, 1 >51<). Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlaß eines Durchsuchungsbefehls - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muß er die Gegenstände so genau bezeichnen, daß keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfaßt sind. Denn andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Strafverfolgungsbehörden. Demgemäß hält die fachgerichtliche Rechtsprechung und die strafprozessuale Literatur eine Beschlagnahmeanordnung in Fällen für unwirksam, in denen Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1982, S. 513; LG Lüneburg, MDR 1984, S. 603 ; LG Stuttgart, StV 1986, S. 471 ; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 2. Aufl., § 94 Rdnr. 7; Kleinknecht/Meyer, StPO , 39. Aufl., § 98 Rdnr. 9; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 94 Rdnr. 16). Die Anordnung des Amtsgerichts, daß die "aufgefundenen Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmt" werden, genügt daher rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.
2. Auch der Beschluß des Landgerichts verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.
a) Durch den Beschluß wurde die Beschwerde des Betroffenen insgesamt "als unbegründet verworfen". Damit hat das Gericht nicht die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung als unzulässig verworfen, sondern einer sachlichen Überprüfung unterzogen. Da bereits die amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt, bestätigt die Entscheidung des Landgerichts die durch das Amtsgericht vorgenommene Grundrechtsverletzung und verletzt daher ihrerseits diese genannten Grundrechte.
b) Indem das Landgericht feststellte, daß alle beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung seien, hat es auch insoweit das Rechtsmittel der Beschwerde als unbegründet verworfen und damit den in der Entscheidung des Amtsgerichts enthaltenen Grundrechtsverstoß aufrechterhalten. Über diese Perpetuierung hinaus enthält der Beschluß des Landgerichts aber noch eine weitere selbständige Verletzung des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG : Da die Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügte, hätte das Landgericht entweder in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Fachgerichte und der Literatur (s. oben 1. b) die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO werten und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückgeben müssen oder die fehlerhafte Beschlagnahme durch das Amtsgericht durch eine eigene konkretisierende Beschlagnahmeanordnung ersetzen müssen. Das Landgericht hat es daran fehlen lassen. Es hat die Sache nicht an das Amtsgericht zurückgegeben. In seiner Entscheidung läßt es aber auch nicht erkennen, welche Gegenstände es für welchen Tatverdacht (Mord oder "Schleusertätigkeit"?) und aus welchen Gründen für bedeutsam hält. Damit hat das Gericht die oben (1. b) genannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Beschlagnahme von Gegenständen außer acht gelassen.
3. Der eine Einheit bildende Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts ist aufzuheben, weil jedenfalls die Beschlagnahmeanordnung noch weitere tatsächliche Wirkungen zeigt (vgl. BVerfGE 42, 212 >222<; 44, 353 >380<). Gleiches gilt für die Entscheidung des Landgerichts (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ). Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das unter Beachtung der dargelegten Grundsätze über die Beschlagnahme der noch nicht zurückgegebenen Gegenstände zu entscheiden hat.
4. Die Entscheidung über die Erstattung der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.