BGH
6. Juli 2011
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BGH
14. September 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.09.2011 - 5 StR 144/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 144/11 |
| Entscheidungsdatum : | 14. September 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier: Gegenvorstellung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Dezember 2010 mit Beschluss vom 6. Juli 2011 den Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO) und die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten eröffnet weder rechtlich die Möglichkeit noch zeigt sie inhaltlich einen Anlass auf, die genannte Entscheidung nochmals zu überprüfen.
Unterschrift
Basdorf Raum Schaal
Schneider Bellay