BGH
28. November 2001
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.11.2001 - 2 StR 317/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 317/01 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Mord u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Höhe des Tagessatzes für die in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Geldstrafe wird auf 2 DM festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer