BFH, Entscheidung vom 11.03.2008 - I S 27/07
BFH 11. März 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Revisionskläger rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Anwendung des § 177 AO auf festsetzungsverjährte Folgesteuern. Sie beanstanden, dass verfassungsrechtliche Zweifel und die Voraussetzung eines materiellen Fehlers als Gegenstand einer früheren Steuerfestsetzung nicht substantiiert behandelt wurden.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 133a FGO liegt keine Gehörsverletzung vor, da das Gericht die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken und die Auslegung des § 177 AO geprüft, aber abgelehnt hat. Ein Anspruch auf inhaltliche Nachvollziehung oder Zustimmung besteht nicht. Die Rechtsprechung des BFH wird bestätigt.

Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt ist, wenn das Gericht vorgebrachte Rechtsauffassungen prüft, aber nicht übernimmt. Für die Anwendung des § 177 AO ist kein materieller Fehler in einer früheren Steuerfestsetzung erforderlich. Verfassungsrechtliche Zweifel führen nicht automatisch zu Verfahrensunterbrechungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 11.03.2008 - I S 27/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : I S 27/07
    Entscheidungsdatum : 10. März 2008

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