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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 StR 242/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 242/11 |
| Entscheidungsdatum : | 31. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2011 (23 KLs 25/10) wird eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO zu prüfen sein.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Berger Eschelbach