BGH
8. Januar 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - 5 StR 594/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 594/13 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln (§ 64 Satz 1 StGB) nicht vorhanden waren.
Unterschrift
Basdorf Dölp König
Berger Bellay