Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 24.05.1994 - 2 BvR 862/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 862/94 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Mai 1994 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Görlitz Beschluß; 17.03.1994; 2 Qs 31/94
Vorinstanz
II. LG Görlitz Beschluß; 12.04.1994; 2 Qs 31/94
Leitsatz
Gemäß § 111a Abs. 2 StPO ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. In diesem Fall ist die Aufhebung zwingend auszusprechen. Bis zum Berufungsurteil darf weder das Beschwerdegericht noch das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt anders würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen.
Normenkette
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 69a Abs. 2 ; StPO § 111a ;
Fundstellen
DAR 1995, 104
NJ 1995, 27
NJW 1995, 124
NStE Nr. 8 zu § 111a StPO
NZV 1995, 77
VRS 88, 5
ZfS 1995, 32
Gründe
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
I.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Görlitz vom 9. Februar 1994 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, nachdem bereits am 14. September 1992 sein Führerschein sichergestellt worden war. Am 28. Februar 1994 verurteilte das Amtsgericht Görlitz ihn unter anderem wegen Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe, sah aber von einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Dem Beschwerdeführer sei bereits 17 Monate der Führerschein vorenthalten worden; das reiche zur Einwirkung auf ihn aus, so daß damit der Zweck einer Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht sei. Mit Beschluß vom gleichen Tage hob das Amtsgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Die Staatsanwaltschaft legte gegen diesen Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil Berufung ein.
Ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hob das Landgericht Görlitz mit Beschluß vom 17. März 1994 den die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufhebenden Beschluß des Amtsgerichts Görlitz vom 28. Februar 1994 auf. In seiner Begründung führt das Gericht aus, daß gemäß § 69 Abs. 2 StGB bei einem Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs regelmäßig von einer Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Besonderheiten in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers oder seiner Tat, die ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die lange Dauer des Verfahrens und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ändere hieran nichts. Der Beschwerdeführer müsse deshalb hinnehmen, daß ihm in der Berufungshauptverhandlung ein endgültiger Entzug der Fahrerlaubnis drohe. Auch nachdem der Beschwerdeführer - nachträglich - auf die Vorschrift des § 111a Abs. 2 StPO hingewiesen hatte, sah das Landgericht (Beschluß vom 12. April 1994) keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 17. März 1994 und 12. April 1994. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG. Er hat gleichzeitig beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Beschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 17. März 1994 und 12. April 1994 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 17. März 1994 und 12. April 1994 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG gerügt, doch hindert dies nicht eine Prüfung auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Beschwerdeführer hat auch insoweit den maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen, damit einen möglichen Verstoß gegen diese Grundrechtsnorm dargelegt und dem Substantiierungserfordernis der §§ 23, 92 BVerfGG genügt. Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 47, 182 [187]; 85, 214 [217]).
2. Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis obliegen zwar vorrangig den Fachgerichten. Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots greift das Bundesverfassungsgericht jedoch dann ein, wenn die Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]; 74, 102 [127]). Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.
Das Landgericht hat seine Entscheidung in dem Beschluß vom 17. März 1994 im wesentlichen damit begründet, daß nach dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt ein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB vorliege, so daß die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, womit der Beschwerdeführer in der Berufungshauptverhandlung zu rechnen habe. Die Vorschriften des § 111a StPO, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis regeln, erwähnt das Landgericht in seinem Beschluß indes nicht. Nach § 111a Abs. 2 StPO ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Nach ganz herrschender Meinung und Rechtsprechung wird diese Vorschrift dahingehend ausgelegt, daß in diesem Fall die Aufhebung zwingend auszusprechen ist. Dies gilt gerade für nicht rechtskräftige Urteile, da bei rechtskräftigen Entscheidungen die angeordnete vorläufige Maßnahme ohne weiteres entfällt, so daß sich der Beschluß gemäß § 111a Abs. 2 StPO erübrigt (etwa Karlsruher Kommentar zu § 111a StPO Rdnr. 8 m.w.N. hinsichtlich der Rechtsprechung). Bis zum Berufungsurteil darf weder das Beschwerde- noch das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt anders würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen (etwa Löwe-Rosenberg- Schäfer zu § 111a Rdnr. 19 m.w.N.). Genau das hat das Landgericht Görlitz aber mit seinem Beschluß vom 17. März 1994 getan. Es beschränkt sich darauf, den im Urteil festgestellten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Frage der Geeignetheit des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen anders zu bewerten als das Amtsgericht. Dabei hat es weder die Regelung des § 111a Abs. 2 StPO erwähnt noch zu erkennen gegeben, daß es mit seiner Entscheidung von der einhelligen Meinung abweichen wolle. Auch zwischenzeitlich bekanntgewordene neue Tatsachen und Beweismittel, die nach überwiegender Meinung eine andere Beurteilung der Geeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen können und in Abweichung von dem oben genannten Grundsatz eine erneute Fahrerlaubnisentziehung gestatten (vgl. Karlsruher Kommentar zu § 111a Rdnr. 8), werden in dem Beschluß nicht genannt. Es ist schlechterdings nicht nachzuvollziehen, wie das Landgericht angesichts des klaren Wortlautes des § 111a Abs. 2 StPO und ohne Auseinandersetzung mit der dazu bisher ergangenen herrschenden Rechtsprechung zu der Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Görlitz gelangen konnte. Unverständlich ist auch, weshalb das Landgericht Görlitz in seinem Beschluß vom 12. April 1994 nach dem ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf die Rechtslage auf diese Fragen nicht eingegangen ist. Beide Beschlüsse verletzen deshalb den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Da der angegriffene Beschluß bereits aus diesem Grunde aufzuheben ist, kommt es auf weiteres nicht an.
3. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit dem vorliegenden Beschluß, da er nur eine Regelung des Rechtszustandes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde begehrte.
4. Da die Verfassungsbeschwerde begründet ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.