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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - 5 StR 448/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 448/05 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten fünf tatmehrheitlich begangene Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von drei - tateinheitlich verübten - Akten der Beihilfe überzeugen (UA S. 11). Dies erfordert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen Teilfreispruch (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 13).
Unterschrift
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal