BGH
27. März 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 4 StR 544/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 544/18 |
| Entscheidungsdatum : | 27. März 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. März 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel