Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - 2 StR 242/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 242/21 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. August 2020 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 4.950,85 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner mit dem Verurteilten N. und in Höhe eines Teilbetrages von 562,50 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Verurteilten A. angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Appl Eschelbach Meyberg
Grube Wenske
Vorinstanz
Landgericht Aachen; 26.08.2020; 64 KLs 109 Js 186/19 6/20