BGH
27. März 2009
>
BGH
29. April 2009
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 2 StR 34/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 34/09 |
| Entscheidungsdatum : | 29. April 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das gilt, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss bemerkt, auch für den Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009.
Unterschrift
Rissing-van Saan Rothfuß Appl
Cierniak Schmitt