BGH
28. April 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.04.2005 - 2 StR 128/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 128/05 |
| Entscheidungsdatum : | 28. April 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 28. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall 4 der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer