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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.05.2022 - 2 StR 7/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 7/22 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Mai 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2021 wird mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Schadensersatzforderungen des Adhäsionsklägers jeweils ab dem 10. Juni 2021 zu zahlen sind, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs hinsichtlich des Zinsbeginns; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Auch die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
2. Die dem vom Angeklagten anerkannten Adhäsionsantrag entsprechende Adhäsionsentscheidung bedarf nur insofern der Korrektur (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO), als die beantragten Prozesszinsen erst ab dem der Antragstellung folgenden Tag zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 StR 190/19).
3. Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Unterschrift
Franke Krehl Zeng
Meyberg Grube
Vorinstanz
Landgericht Köln; 01.07.2021; 105 Ks 2/21 90 Js 7/21