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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 StR 164/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 164/11 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. November 2011 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen; die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen und wegen Betrugs in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als bereits verbüßt erklärt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Maßregelausspruch betroffen ist; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann nach Art. 316e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EGStGB keinen Bestand haben, da - anders als zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung - Diebstahl, Betrug und Computerbetrug keine Katalogtaten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StGB mehr sind und der Senat das gegenüber dem bisherigen Recht mildere neue Recht zu Gunsten des Angeklagten anzuwenden hat (§ 354a StPO).
Unterschrift
Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach