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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.07.1983 - 2 StR 96/83 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 96/83 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 1983 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LG Koblenz
Leitsatz
»Zur Frage der nachträglichen Begründung oder Erweiterung eines Gesamtvorsatzes.«
Normenkette
StGB (1975) § 52 ;
Fundstellen
EzSt StGB § 52 Nr. 11
JZ 1984, 55
LM StGB § 52 Nr. 2
MDR 1984, 326
NJW 1984, 376
StV 1983, 414
wistra 1983, 255
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R wegen Betrugs in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen den Angeklagten G wegen Betrugs in 15 Fällen - unter Freisprechung im übrigen - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die gegen diese Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die Strafkammer das rechtliche Verhältnis der einzelnen Handlungen zueinander zutreffend bewertet hat. Die Strafkammer faßt nur die Einzelakte zu fortgesetzten Handlungen zusammen, welche die Angeklagten jeweils auf einer "wöchentlichen Reise" begangen haben, da ihnen jeweils nur für diesen Zeitraum Ort und Zeit der Vertragsverhandlungen sowie Namen und Anschriften der Kunden vorher bekanntgegeben worden seien. Des weiteren hält es eine fortgesetzte Handlung in den Fällen für gegeben, in denen die Angeklagten auf eigene Rechnung in Zeitungen inseriert oder auf andere Weise zunächst die Anschriften mehrerer potentieller Kunden erhalten hatten und diese dann nacheinander aufsuchten. Es prüft nicht ausdrücklich, ob Fortsetzungszusammenhang auch in den Fällen gegeben sein könnte, in denen die Angeklagten bereits neue Kunden warben, ehe die bisherigen die zweite Hälfte ihrer Einlage bezahlt hatten. Nach dem Aufsteller-Betreuungs-Vertrag Typ 1 war vorgesehen, daß die erste Hälfte der Einlage bei Vertragsschluß, die zweite bei Übergabe des Gerätes in bar zu zahlen sei. Zwischen dem Abschluß des Vertrages und der Aufstellung des Gerätes lag häufig ein größerer Zeitraum, in dem die Angeklagten weitere Verträge abschlossen. Da der Betrug erst mit der Zahlung der zweiten Rate beendet war, könnten die Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt ihren Betrugsvorsatz auf spätere Handlungen erweitert haben, wodurch diese mit der vorhergehenden zu einer fortgesetzten Handlung verbunden sein könnte (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33). Daß sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit nicht auseinandersetzt, gefährdet hier den Bestand des angefochtenen Urteils nicht.
Der Umstand allein, daß ein Angeklagter eine neue gleichartige Tat plant, ehe die frühere beendet ist, verbindet beide noch nicht zu einer Einheit. Eine Tat im Sinne einer fortgesetzten Handlung wird in solchen Fällen allerdings dann angenommen, wenn der Täter zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ausführung verschiedener, aufeinanderfolgender Einzelhandlungen noch als eine Handlung im natürlichen Sinne anzusehen wäre, in Erweiterung seines bisherigen Vorsatzes eine bestimmte Einzelhandlung für einen späteren Zeitpunkt ins Auge faßt (vgl. BGHSt 19, 323, 325). Der Entschluß, weitere strafbare Handlungen zu verüben, läßt sich jedoch dann nicht als "Erweiterung" eines schon früher gefaßten und verwirklichten Vorsatzes begreifen, wenn dem Täter nicht einmal bewußt ist, daß die von ihm begangene Tat, die er durch gleichartige Handlungen objektiv fortsetzt, noch nicht beendet ist.
Im vorliegenden Falle lagen zwischen den Handlungen, die das Landgericht als selbständige Taten gewertet hat, Zeiträume von mehreren Tagen, oft sogar von einigen Wochen. Die Angeklagten hatten als Abschlußvertreter mit der Aufstellung der Geräte nichts zu tun und konnten regelmäßig die ihnen zustehenden Provisionen jeweils aus der ersten Rate einbehalten. Es liegt deshalb nahe, daß sie sich bei Abschluß der neuen Verträge keine Gedanken mehr darüber machten, wie sich die bereits abgeschlossenen entwickelt hatten und ob die zweite Rate bezahlt war. Im Zweifel ist aber die Annahme von Tatmehrheit geboten (vgl. BGHSt 23, 33, 35).