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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.07.2016 - 1 BvR 128/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 128/16 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juli 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| der H… AG, |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs,
Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Leipziger Platz 3, 10117 Berlin -
| gegen |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juli 2016
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Auf den Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2016 in den Verfahren 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15 wird hingewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus einwendet, die durch den Bundesgerichtshof vorgenommene gespaltene Auslegung des § 8 VVG a.F. führe zur vollständigen Aufhebung der in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. für Lebensversicherungsverträge getroffenen Regelung, wahrt auch diese teleologische Reduktion durch den Bundesgerichtshof die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Denn die hierfür gegebene Begründung, wonach § 8 Abs. 5 VVG a.F. im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 VVG a.F. und damit als Teil eines einheitlichen und für alle Versicherungsarten geltenden Regelungskomplexes hinsichtlich der Befristung des Rechts des Versicherungsnehmers zur Vertragslösung zu sehen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Gaier | Schluckebier | Paulus |