BGH
8. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - 5 StR 7/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 7/11 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. August 2010 wird unter der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Schneider König