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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.06.2015 - 5 StR 205/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 205/15 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juni 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob angesichts der konkreten Gegebenheiten (glaubhaftes Geständnis des Angeklagten, Aussage der Lebensgefährtin des Tatopfers, Schmauchspuren an der Kleidung des Angeklagten) die Mitteilung nur des Ergebnisses des DNA- Gutachtens (Übereinstimmung mit der DNA des Angeklagten) hier ausnahmsweise genügen würde (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 StR 364/14, NStZ-RR 2015, 87), kann der Senat dahingestellt lassen, da das Urteil jedenfalls nicht auf dem etwaigen Darlegungsmangel beruht.
Unterschrift
Sander Schneider Dölp
Bellay Feilcke