Fachbeiträge • 3
- 1. BVerwG 10 C 21.09, Beschluss vom 09. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 10 C 23.12, Urteil vom 20. Februar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 10 C 21.12, Urteil vom 20. Februar 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2009 - 10 B 13/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 13/09 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Sächsisches OVG; 13.11.2008; OVG A 1 B 550/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. November 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerden der Beklagten und des Beteiligten sind zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als Ahmadi in Pakistan) geben.
Über die weiteren Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden zu werden.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 21.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.