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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.02.1996 - 9 B 14/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 14/96 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Saarlouis vom 30.06.1994 - Az.: VG 5 K 232/94.A -; II. OVG Saarlouis vom 29.09.1995 - Az.: OVG 3 R 50/95 -
Normenkette
GG Art. 16a Abs. 1
Fundstelle:
DVBl 1996, 623
Leitsatz
»Zur Abgrenzung der Verfolgungsbetroffenheit aufgrund Gruppenverfolgung und Individualverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit.«
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer den Kläger treffenden Verfolgungsmaßnahme daraus hergeleitet, daß er als politischer Aktivist der LDK und gleichzeitig im parallelen Bildungswesen tätiger Lehrer einem Personenkreis angehört, dessen Mitglieder vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit gerade dieser Personengruppe widerfahrenen Übergriffe besonders gefährdet erscheinen. Die Beschwerde ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe damit die dem Kläger drohende Verfolgung aus einer Gruppenverfolgung hergeleitet, wobei es die verfolgte Gruppe in den auf Seite 16 des Berufungsurteils aufgeführten Personen gesehen habe. Sie macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe diese von ihm angenommene Gruppenverfolgung unter Außerachtlassung des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzulegenden Kriteriums der Verfolgungsdichte, manifestiert durch die zahlenmäßige Relation zwischen der Gesamtheit der Gruppenmitglieder und der Zahl der von Übergriffen Betroffenen unter ihnen, festgestellt.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger nicht deshalb für verfolgungsbedroht gehalten, weil es die auf Seite 16 seines Urteils genannten Personen mit einer bestimmten Berufszugehörigkeit und einer bestimmten politischen Grundhaltung als eine im Sinne der Gruppenverfolgung verfolgte Gruppe angesehen hat - mit der Folge, daß der Kläger allein wegen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in eigener Person zu erwarten hätte. Als dem Kläger drohende Verfolgung hat das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz vielmehr eine ihm aus individuell in seiner Person liegenden Umständen und Besonderheiten bevorstehende Einzelverfolgung zugrunde gelegt, auch wenn es angenommen hat, daß er die gefahrauslösenden persönlichen Umstände mit weiteren Personen teilt. Die Ausführungen zu dieser "Einzelverfolgung in Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit" finden sich auf Seite 13 ff. des Berufungsurteils.
Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht das Prognoseurteil mit Hilfe des rechtlichen Ansatzes der "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" und unter Außerachtlassung des Kriteriums der Verfolgungsdichte gebildet hat. Die Prognose einer Einzelverfolgung, die neben anderen die Verfolgungsgefahr auslösenden Umständen auch die Zugehörigkeit zu einer dem Verfolger mißliebigen Gruppe berücksichtigt, setzt nicht voraus, daß die Verfolgung von Angehörigen dieser Gruppe bereits eine Dichte erreicht hat, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt. Für individuelle Verfolgungsbetroffenheit, die mit einer "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" begründet wird, gilt das Erfordernis der Verfolgungsdichte deshalb nicht.
Die Vielfalt möglicher Verfolgungsgefährdungen verbietet es, die Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Gruppe unberücksichtigt zu lassen, weil die Gefährdung unterhalb der Schwelle der Gruppenverfolgung liegt. Denn die Gefahr politischer Verfolgung, die sich für jemanden daraus ergibt, daß Dritte wegen eines Merkmals verfolgt werden, das auch er aufweist, kann von verschiedener Art sein: Der Verfolger kann von individuellen Merkmalen gänzlich absehen, seine Verfolgung vielmehr ausschließlich gegen die durch das gemeinsame Merkmal gekennzeichnete Gruppe als solche und damit grundsätzlich gegen alle Gruppenmitglieder betreiben. Dann handelt es sich um eine in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 23. Januar 1991 - BVerfGE 83, 216 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 9 C 294.94 - NVwZ-RR 1996, 57 m.w.N.) als Gruppenverfolgung bezeichnetes Verfolgungsgeschehen. Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer mißliebigen Gruppe ausweist, kann für den Verfolger aber auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das die Verfolgung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände auslöst. Das vom Verfolgungsstaat zum Anlaß für eine Verfolgung genommene Merkmal ist dann ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit des Opfers mitprägender Umstand, der für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, wohl aber bestimmter unter ihnen, etwa solcher, die durch weitere Besonderheiten in den Augen des Verfolgerstaates zusätzlich belastet sind. Löst die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe oder zum Kreis der Vertreter einer bestimmten politischen Richtung, wie hier, nicht bei jedem Gruppenangehörigen unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, sondern - jedenfalls in manchen Fällen - nur nach Maßgabe weiterer individueller Eigentümlichkeiten die Verfolgung des einzelnen aus, so kann hiernach eine "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" vorliegen (vgl. BVerfG a.a.O. S. 234 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ferner Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367).
Die Beschwerde macht darüber hinaus der Sache nach geltend, daß die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine beachtlich wahrscheinliche individuelle Verfolgungsgefährdung des Klägers - und gerade aufgrund der im Berufungsurteil nur durch Verweis auf ein anderes Urteil angenommenen Referenzfälle für die besondere Gefährdung von Lehrern und politisch aktiven LDK-Mitgliedern - zu begründen. Sie wendet sich damit, ohne revisionsrechtlich beachtliche Zulassungsgründe zu bezeichnen, nur gegen die fehlerhafte Anwendung der Grundsätze über die "Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit" sowie gegen eine mangelhafte Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung im Einzelfall. Auch wenn das Berufungsurteil deswegen - zumindest aus der Sicht der Beschwerde - im Ergebnis auf eine Asylanerkennung wegen Gruppenmerkmalen ohne Feststellung ausreichender individueller Besonderheiten hinausläuft, wird hiermit ein Revisionszulassungsgrund nicht aufgezeigt.
Die hinsichtlich der Verfolgungsprognose weiter geltend gemachte Divergenz besteht ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat seiner Bewertung, eine Rückkehr nach Rest-Jugoslawien sei für den Kläger unzumutbar, nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt, es bedürfe keiner Prognose, ob der Kläger dort nach dem - für unverfolgt Ausgereiste geltenden - Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten habe. Den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt ein solcher mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Tat unvereinbare Rechtsgrundsatz auch nicht stillschweigend zugrunde. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, daß dem Kläger im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes "für den Fall seiner Rückkehr politische Verfolgung droht" (UA S. 15, 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.