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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - 2 StR 490/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 490/09 |
| Entscheidungsdatum : | 31. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 6. April 2006 - 210 Js 47.383/05 - und vom 10. März 2008 - 210 Js 31.366/07 - zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Maatz Fischer
Roggenbuck Appl