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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.09.2017 - V ZR 189/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 189/17 |
| Entscheidungsdatum : | 20. September 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. und 17. August 2017 geben keine Veranlassung zu einer Änderung des Beschlusses vom 7. August 2017.
Gründe
Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass er eine (bei dem Amtsgericht eingelegte) "Beschwerde" gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2017 eingelegt hat, die seitens des Landgerichts an den Bundesgerichtshof weitergeleitet worden ist. Dies steht einer Auslegung der Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht entgegen. Der Beschwerdeführer erstrebte nämlich erkennbar eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; er sieht diesen ausweislich seines Schreibens vom 17. August 2017 auch "weiterhin aufgefordert", das Urteil des Landgerichts zu revidieren. Das wäre jedoch nur im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde möglich; andere Verfahren, die zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs führen, sieht das Gesetz hier nicht vor. Der Beschwerdeführer verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn er einerseits eine Korrektur des angefochtenen Urteils durch den Bundesgerichtshof verlangt, seine Beschwerde andererseits aber nicht als Nichtzulassungsbeschwerde gelten lassen will. Nachdem er gegenüber dem Bundesgerichtshof trotz Hinweises auf die Rechtslage und auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels mit Schreiben vom 31. Juli 2017 erklärt hat, er halte die Beschwerde aufrecht, war über diese wie geschehen zu entscheiden.
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp
Vorinstanz
AG Krefeld; 06.04.2016; 14 C 26/15 / LG Düsseldorf; 08.03.2017; 25 S 54/16