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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 02.09.2020 - 3 B 15/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 15/20 |
| Entscheidungsdatum : | 2. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 07.11.2017; VG 7 K 5706/14 / OVG Münster; 04.03.2020; OVG 13 A 3138/17
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Kenntner beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. März 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob gesundheitsbezogene Pflichtangaben für ein Produkt, das als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 deklariert wird, auch dann grundsätzlich nicht geeignet sind, die Einstufung als Präsentationsarzneimittel zu begründen, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Annahme einer bilanzierten Diät voraussichtlich nicht erfüllt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 21.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.