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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 07.03.2006 - X ZA 6/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZA 6/05 |
| Entscheidungsdatum : | 7. März 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Das Verfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2006 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Auf die im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6. September 2005 - 19 W 27/05 - dargelegte Möglichkeit, ggf. Prozesskostenhilfe für eine Klage beim Amtsgericht auf Herausgabe der Handakten des Antragsgegners zu 2 zu beantragen, wird hingewiesen.
Unterschrift
Melullis Mühlens Meier-Beck
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanz
LG Konstanz; 18.03.2005; 2 O 604/04 / OLG Karlsruhe in Freiburg; 06.09.2005; 19 W 27/05