BGH
22. Juni 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - AnwZ (B) 68/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (B) 68/09 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 22. Juni 2010 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BRAO a.F., die nach § 215 Abs. 3 BRAO auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO a.F.) hat der Senat in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 50/07, juris, Tz. 1 m.w.N.).
Unterschrift
Tolksdorf Roggenbuck Fetzer
Wüllrich Braeuer
Vorinstanz
AGH Berlin; 27.03.2009; II AGH 11/08