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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - 2 StR 212/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 212/19 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt, da eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 5 StR 13/19 mwN).
Unterschrift
Franke Appl Eschelbach
Meyberg Schmidt