OVG Sachsen
14. August 2018
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BVerfG
17. Dezember 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 17.12.2018 - 2 BvR 2128/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2128/18 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.
Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218
<219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.