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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.08.2002 - 3 StR 262/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 262/02 |
| Entscheidungsdatum : | 27. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß das Landgericht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbringung nach § 64 StGB (vgl. BVerfGE 91, 1 ff) bejaht hat.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Hubert