BVerfG
22. Januar 1999
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 22.01.1999 - 2 BvR 716/98 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 716/98 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 1999 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
-
| gegen a) | den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die RichterinPräsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Januar 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Wiederaufnahmegerichte den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen haben. Die Voraussetzungen für die erst im Beschwerdeverfahren auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützte Wiederaufnahme liegen ersichtlich nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 1997 nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Auslegung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a AsylVfG a. F. (die inhaltlich der Vorschrift des § 85 Nr. 2 AsylVfG in der jetzt geltenden Fassung entspricht) verfassungsgemäß sei, die eine Verurteilung wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen die einem Asylbewerber auferlegte Aufenthaltsbeschränkung auch ohne vorausgegangene förmliche Ahndung des Vorverstoßes für möglich hält. Es hat lediglich - unter ausdrücklicher Beschränkung auf diesen Prüfungsgegenstand (BVerfGE 96, 10 <26>) - festgestellt, daß diese Regelung jedenfalls insoweit nicht gegen die Verfassung verstößt, als dadurch die - nach vorangegangener Ahndung - wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung mit Strafe bedroht ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Limbach | Winter | Hassemer |