BFH, Entscheidung vom 18.09.2007 - I R 75/06
FG Rheinland-Pfalz 15. Februar 2006
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BFH 18. September 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, bewirtet im Rahmen von Schulungsveranstaltungen freie Mitarbeiter (keine Arbeitnehmer) mit Speisen und Getränken. Das Finanzamt kürzt den Betriebsausgabenabzug der Bewirtungskosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG um 20 %. Die Klage richtet sich gegen diese Kürzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Abzugsbeschränkung des Bewirtungsaufwands nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990. „Bewirtung aus geschäftlichem Anlass“ umfasst auch freie Mitarbeiter als Geschäftspartner, nicht nur Arbeitnehmer. Die Gesetzesgeschichte und Zweck der Vorschrift schließen einen unbeschränkten Abzug über die Arbeitnehmerbewirtung hinaus aus. Die Revision wird daher stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Praxishinweis
Bewirtungskosten für Personen, die keine Arbeitnehmer sind, unterliegen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dies gilt auch bei Schulungsveranstaltungen mit freien Mitarbeitern. Ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug ist nur bei Bewirtung eigener Arbeitnehmer möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 18.09.2007 - I R 75/06
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 75/06
Entscheidungsdatum : 17. September 2007

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