Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 7 C 3.19, Urteil vom 27. Februar 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 7 C 3.19Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 05.02.2020 - 7 C 3/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 3/19 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Mannheim; 18.03.2019; VGH 10 S 1977/18
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2020 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther beschlossen:
Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2020 ergehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.
Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 3 GVG.
Aufgrund der bisherigen intensiven Medienberichterstattung besteht an einer Ton- und Bildübertragung des Verkündungstermins ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Akkreditierungsauflage ist zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs geboten.