BVerwG
1. Februar 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.02.2012 - 2 B 131/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 131/11 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Februar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 10.08.2011; OVG 3d A 777/11.O
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2011 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 67 Satz 1 LDG NRW und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Der Beklagte steht als Oberbrandmeister im Dienst der Klägerin. Wegen eines Dienstvergehens hat ihn das Verwaltungsgericht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 67 Satz 1 LDG NRW und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie greift lediglich wie eine Revisionsbegründung die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts an und stellt die eigene Rechtsansicht der des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Sie legt aber nicht dar, dass und weshalb einer der Zulassungsgründe des § 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, dass die Beschwerde mit ihrem Angriff gegen die vorinstanzliche Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist einen Verfahrensfehler i.S.d. § 67 Satz 1 LDG NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen möchte, müsste diese Rüge ohne Erfolg bleiben. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass ein dem Beklagten zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliegt und die Berufung damit unzulässig ist, beruht schon deshalb nicht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften, weil der Prozessbevollmächtigte die ihm obliegende Pflicht verletzt hat, bei Einlegung der Berufung die Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen (stRspr, vgl. Beschluss vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 194 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.