BGH
13. Februar 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.02.2002 - 2 StR 11/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 11/02 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2001 werden verworfen, jedoch bei dem Angeklagten Sch. mit der Maßgabe, daß die angeordnete Einziehung des sichergestellten Haschisch und der Drogenutensilien entfällt.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Jähnke Bode Otten
Rothfuß Fischer