BGH
23. Januar 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.01.2002 - 5 StR 612/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 612/01 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Januar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. September 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die offensichtlich versehentlich genannte Vorschrift des § 64 StGB.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Harms Häger Raum
Brause Schaal