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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - 5 StR 547/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 547/18 |
| Entscheidungsdatum : | 6. März 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin und dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 211/07, BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1). Dies gilt aber nur für die Geschädigten, die der Täter durch (schwere) Brandstiftung im Sinne des § 306a StGB in die (konkrete) Gefahr des Todes bringt. Das war hier lediglich hinsichtlich der Nebenklägerin der Fall; insoweit hat das Landgericht den Angeklagten indes nicht wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt. Hinsichtlich der übrigen drei Verletzten wird § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hingegen nicht verdrängt, da das Landgericht insoweit keine Strafbarkeit nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123).
Unterschrift
Mutzbauer König Berger
Mosbacher Köhler