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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.12.1995 - 6 B 35/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 35/95 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin - 17.1.95 - 8 B 65.91; VG Berlin - 22.4.91 - 22 A 59.90
Normenkette
FFG (1986) § 66a;
FFG (1993) § 53 Abs. 1 Nr. 2a, 3, 4, § 56a, § 66a, § 67a;
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2
Leitsatz
»1. Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit § 66 a FFG 1986 (Heranziehung der Videothekare zur Filmabgabe) stellen, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es sich hierbei um ausgelaufenes Recht handelt und weil § 66 a FFG 1993, der an die Stelle des § 66 a FFG 1986 getreten ist, sich von dieser Vorschrift in entscheidenden Punkten materiellrechtlich unterscheidet.
2. Eine Divergenzrüge wird den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Ausführungen verweist, die er in anderem Zusammenhang gemacht hat, ohne die divergierenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen.«
Gründe
Der Kläger ist Inhaber zweier Videotheken und wendet sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe der Videowirtschaft nach § 66 a Filmförderungsgesetz (FFG) vom 18. November 1986. Die beklagte Filmförderungsanstalt forderte ihn mit zwei Bescheiden vom 8. Januar 1990 auf, für die Monate Januar bis Juni 1989 Abgaben in Höhe von insgesamt 2.838,98 DM zu entrichten. Sein dagegen eingelegter Widerspruch war ebenso erfolglos wie seine Klage vor dem Verwaltungsgericht und seine Berufung zum Oberverwaltungsgericht. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht wendet, hat gleichfalls keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
1. Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob § 66 a FFG 1986 den Anforderungen des Grundgesetzes an eine Sonderabgabe genüge. Diese Frage sei bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt worden.
In diesem Zusammenhang sieht er im einzelnen als klärungsbedürftig folgende Fragen an:
- ob die in § 66 a FFG 1986 erfolgte Zusammenfassung der Unternehmen der Videowirtschaft mit den Veranstaltern von Lichtspielvorführungen zu einer einheitlichen abgabebelasteten Gruppe und ob die Ausklammerung der Fernsehanstalten von der Abgabepflicht, obwohl sie einen sehr erheblichen Teil ihres Programmes mit der Ausstrahlung von Spielfilmen bestritten, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe gerecht werde,
- ob sich die These des Oberverwaltungsgerichts, mit der es die Zulässigkeit der Erhebung der Filmabgabe begründet habe, aufrechterhalten lasse, daß die Unternehmen der Videowirtschaft ein besonderes Interesse an der Produktion gerade von deutschen Filmen und deshalb eine spezifische Gruppenverantwortung hätten und
- ob die Filmabgabe auch deshalb nicht den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe genüge, weil sie nicht "temporär" sei.
a) Diese vom Kläger aufgeworfenen Fragen können schon deshalb nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen, weil sie ausgelaufenes Recht betreffen. Der hier streitige § 66 a FFG 1986 ist aufgrund von Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2135) mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch den neugefaßten § 66 a FFG 1993 ersetzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (vgl. Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3. 67 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53, vom 27. Mai 1975 - BVerwG 7 B 36/37.75 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132, vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 und vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse vom 31. August 1993 - BVerwG 9 B 393.93 - Buchholz 412. 3 § 11 BVFG Nr. 5 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160 sowie vom 21. Juni und vom 13. August 1993 - BVerwG 11 B 65.93 - MDR 1994, 319, 320). Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. Beschluß vom 19. April 1991 - BVerwG 5 CB 2.91 - Buchholz 436.511 § 6 KJHG Nr. 1).
Diese Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar auf 29 ihm bekannte Fälle verwiesen, die beim Verwaltungsgericht noch anhängig seien. Wegen noch übriger anhängiger Verfahren hat er angeregt, eine Auskunft des Verwaltungsgerichts Berlin einzuholen. Er hat weiter behauptet, die Filmförderungsanstalt habe, um eine Vielzahl von weiteren Klagen zu vermeiden, im Einvernehmen mit den Betroffenen die Entscheidung über Widersprüche gegen Abgabenbescheide nach § 66 a FFG 1986 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Musterverfahrens ausgesetzt. Hierfür hat er Beweis durch Einholung einer Auskunft der Filmförderungsanstalt angeboten.
Damit hat der Kläger nicht dargetan, daß die Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Die Fälle, die nach § 66 a FFG 1986 entschieden worden sind, können festgestellt werden und sind damit abgrenzbar. Das sind die Abgabenbescheide der Filmförderungs anstalt, die bis Ende Dezember 1992 erlassen worden sind.
Auch die vom Kläger benannte Zahl von 29 anhängigen Verfahren ist abgrenzbar und läßt für sich allein nicht auf einen nicht überschaubaren Personenkreis schließen. Außerdem ist aus der von dem Kläger vorgelegten Liste der noch vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Fälle nicht ersichtlich, daß die Bescheide auf der Grundlage des § 66 a FFG 1986 ergangen sind. Diese sind ausweislich der vom Kläger vorgelegten Aufstellung erst im Zeitraum vom April bis Juli 1993 beim Verwaltungsgericht anhängig geworden, d.h. nach Außerkrafttreten dieser Vorschrift. Des weiteren läßt auch die Tatsache, daß die in der Liste aufgeführten Firmennamen auf Videovertriebsunternehmen und nicht auf einzelne Videothekeninhaber hindeuten, darauf schließen, daß sich diese Verfahren auf Abgabenbescheide beziehen, die nach neuem Recht ergangen sind. Gemäß § 66 a Abs. 1 FFG 1986 hatte die Filmabgabe zu entrichten, wer als "Gewerbetreibender aus dem Verkauf, aus der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern ... einen Jahresumsatz von mehr als 80.000 DM" erzielte. Nach § 66 a Abs. 1 FFG 1993 hat derjenige, der als "Inhaber der Lizenzrechte Bildträger... zur Vermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter)", vom Umsatz eine Filmabgabe zu zahlen.
b) Der Kläger hält die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage trotz Außerkrafttretens des § 66 a FFG 1986 auch deshalb weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig, weil § 66 a FFG 1993 die Belastung der Videowirtschaft mit der Filmabgabe der Sache nach fortführe. Die Tatsache, daß in der Neuregelung die formale Abgabepflicht von der Vielzahl der auf der Einzelhandelsstufe tätigen Videothekare auf die vergleichsweise geringe Zahl der Programmanbieter verlagert worden sei, sei für die materiellrechtliche Wertung, ob die Einbeziehung der in der Videowirtschaft tätigen Unternehmen in die Abgabepflicht verfassungsrechtlich zulässig sei, nicht ausschlaggebend.
Auch damit hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es ist zwar richtig, daß trotz auslaufenden Rechts eine Sache dann grundsätzlich klärungsbedürftig bleibt, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen. In diesen Fällen ist trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten, wie die neue Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 Nr. 2, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 8 B 92.94 und vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Durch die vom Kläger angestrebte revisionsgerichtliche Entscheidung könnten grundlegende Fragen, die für die Auslegung des § 66 a FFG 1993 maßgeblich sind, nicht entschieden werden. Entgegen der Meinung des Klägers bestehen zwischen der außer Kraft getretenen Vorschrift und der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Neufassung des § 66 a FFG entscheidende materiellrechtliche Unterschiede. Nach § 66 a FFG 1986 wurden die Videothekare mit der Filmabgabe belastet, während nach der Neuregelung die Programmanbieter diese Abgabe entrichten müssen. Zwar betreiben Videothekare und Programmanbieter das gleiche Geschäft, den Handel mit Videokassetten, sie verfolgen jedoch unterschiedliche Interessen. Während die Videothekare auf der letzten Handelsstufe tätig werden, sind die Programmanbieter auf mehreren Handelsstufen gleichzeitig aktiv. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zu § 66 a FFG 1993 (vgl. BTDrucks 12/2021, S. 21 ff.) auch unterschiedliche Ziele im Verhältnis zu der hier streitigen Altregelung verfolgt. Diese war nach Auffassung des Gesetzgebers zu eng und entsprach nach seiner Meinung nicht den Anforderungen der Abgabegerechtigkeit. In der Begründung zur Gesetzesnovelle ist die Neuregelung insbesondere darauf gestützt worden, daß das Erhebungsverfahren vereinfacht werden solle. Außerdem solle auch der Vertrieb der Kassetten, der von den Programmanbietern unmittelbar an den Großhandel, die Supermärkte oder die sonstigen Großmärkte erfolge und auch das Vermiet- und Vorführgeschäft bei der Erhebung der Abgabe angemessen berücksichtigt werden. Ein Zeichen für die unterschiedlichen Ziele, die mit den beiden Vorschriften verfolgt worden sind, ist auch die Tatsache, daß im Gegensatz zu § 66 a FFG 1986 bei der Neuregelung den Programmanbietern keine Mindestgrenzen bei der Erhebung der Abgabe eingeräumt worden sind. Die materiellrechtlichen Unterschiede in den beiden Regelungen, die einer revisionsgerichtlichen Entscheidung entgegenstehen, werden auch dadurch erkennbar, daß in der seit 1. Januar 1993 geltenden Neufassung des FFG nicht nur das Erhebungsverfahren, sondern auch entscheidende andere Passagen geändert worden sind, die Bezug zur Filmabgabe der Videowirtschaft haben. Gemäß § 67 a FFG 1993 ist eine spezielle Aufteilung der Filmabgabe der Videowirtschaft erfolgt, die u.a. einen Beitrag der Videowirtschaft zu Unterstützungen nach § 56 FFG 1993 für Filmtheater ausschließt. Außerdem ist gemäß § 56 a FFG 1993 eine spezielle Förderung von Videotheken eingeführt worden. Die Förderungshilfen für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und Jugendfilmen (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 a), für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und zur Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme (§ 53 Abs. 1 Nr. 3) sowie für Maßnahmen der Kooperation für den Absatz von Filmen (§ 53 Abs. 1 Nr. 4) wurden auf bespielte Bildträger ausgeweitet.
2. Die Divergenzrüge, mit der der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei von den von ihm benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist unzulässig. Der Kläger hat die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Divergenzrüge nicht erfüllt. Von einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auszugehen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist.
Diese Abweichung hat der Kläger nicht dargetan. Er hat zwar in seiner Beschwerdeschrift die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, von denen das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll, angegeben und hat allgemein ausgeführt, die verfassungsrechtlichen Kriterien für die Zulässigkeit von Sonderabgaben seien in den von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umfassend dargelegt worden. Davon sei das Oberverwaltungsgericht abgewichen. Der Kläger hat aber nicht die angeblich divergierenden Rechtssätze aufgezeigt und gegenübergestellt, sondern er hat lediglich, "um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden", auf seine Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung Bezug genommen. Damit hat er nicht den oben genannten Anforderungen, die an eine Divergenzrüge zu stellen sind, entsprochen. Die Verweisung auf seine Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz aus, weil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze unverzichtbar ist. Auch bei seinen weiteren Darlegungen zur Grundsatzrüge hat er nicht die nach seiner Meinung divergierenden Rechtssätze einander gegenübergestellt. Er hat lediglich die Problematik der verfassungsrechtlilchen Zulässigkeit der Erhebung der Filmabgabe bei Videothekaren anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein angesprochen. Das reicht nach den vorstehend dargelegten gesetzlichen Anforderungen nicht aus, um eine Divergenzrüge zu stützen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.