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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.02.2005 - 4 StR 547/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 547/04 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2004 entfällt jedoch die Einziehung der beiden Handys "Nokia".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi Ernemann